BVerwG - Beschluss vom 23.10.2014
9 B 29/14
Normen:
FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1; FStrG § 17 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BImSchG § 41 Abs. 1; GG Art. 3;
Fundstellen:
DÖV 2015, 259
NVwZ 2014, 7
NVwZ 2015, 79
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 1 KS 1/13

Stehen von Lärmschutzanlagen an einer Bundesfernstraße als deren Bestandteile in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben; Gesteigerte Planrechtfertigung bei nachträglich planfestgestellten Lärmschutzanlagen

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 9 B 29/14

DRsp Nr. 2014/17777

Stehen von Lärmschutzanlagen an einer Bundesfernstraße als deren Bestandteile in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben; Gesteigerte Planrechtfertigung bei nachträglich planfestgestellten Lärmschutzanlagen

Lärmschutzanlagen an einer Bundesfernstraße stehen als deren Bestandteile (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben, auch wenn sie erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in einem der Lärmsanierung dienenden Planänderungsverfahren planfestgestellt und errichtet werden. Einer gesteigerten Planrechtfertigung bedarf es bei nachträglich planfestgestellten Lärmschutzanlagen nicht (im Anschluss an BVerwGE 91, 17).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1; FStrG § 17 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BImSchG § 41 Abs. 1; GG Art. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.