OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2022
7 D 84/22.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 3;

Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags ohne Abschluss des Bebauungsplanverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - Aktenzeichen 7 D 84/22.NE

DRsp Nr. 2022/9401

Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags ohne Abschluss des Bebauungsplanverfahrens

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan I. 000 "B. M. " der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sowie Pächter einer im Plangebiet liegenden Pferdekoppel. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 31.3.2022, ohne diesen bislang öffentlich bekannt zu machen. Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohnbauflächen.

B. 4.4.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "B. M. " I. 000, gem. Satzungsbeschluss vom 31.3.2022, ist unwirksam.