OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2022
2 D 351/21.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1335
D_V 2022, 1006
ZfBR 2023, 60

Statthaftigkeit eines gegen eine Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrags; Entfallen der Voraussetzungen für den Erlass der bisherigen Veränderungssperre bei Aufgabe der früheren Planung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 2 D 351/21.NE

DRsp Nr. 2022/9409

Statthaftigkeit eines gegen eine Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrags; Entfallen der Voraussetzungen für den Erlass der bisherigen Veränderungssperre bei Aufgabe der früheren Planung

Ein gegen eine Veränderungssperre gerichteter Normenkontrollantrag ist unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass er aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet. Eine vom Satzungsgeber erkennbar beabsichtigte Aufhebung einer Veränderungssperre in Folge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre scheitert nicht daran, dass er die Aufhebung von der "Rechtskraft" der neuen Veränderungssperre abhängig macht. Dies ist im Regelfall eindeutig als Synonym für "Inkrafttreten" zu verstehen. Es kann offenbleiben, ob bei erkennbarer Aufgabe der durch eine Veränderungssperre geschützten Bauleitplanung die Veränderungssperre automatisch außer Kraft tritt oder ob es hierfür eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, besteht jedenfalls ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.