BGH - Beschluss vom 29.04.2021
I ZB 49/20
Normen:
UKlaG § 4 Abs. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 220/19
SchlHOLG, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/20

Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 S. 1 UWG (§ 12 Abs. 4 S. 1 UWG a.F.)

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen I ZB 49/20

DRsp Nr. 2021/9714

Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 S. 1 UWG12 Abs. 4 S. 1 UWG a.F.)

1. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.2. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt esnicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als - wie hier - unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

UKlaG § 4 Abs. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 4 S. 1;

Gründe