Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, weil die Ablehnung des Antrags der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Terminverlegung entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts gemäß §
Vgl. zur Unanfechtbarkeit ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 -
Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021,
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