OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2022
19 E 376/22
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3582/19

Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich Anfechtbarkeit der Ablehnung des Antrags der Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei auf Terminverlegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 19 E 376/22

DRsp Nr. 2022/9160

Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich Anfechtbarkeit der Ablehnung des Antrags der Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei auf Terminverlegung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, weil die Ablehnung des Antrags der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Terminverlegung entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.

Vgl. zur Unanfechtbarkeit ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 E 757/08 -, juris, Rn. 1 m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N.

Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 146 Rn. 11c.