VG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2021
11 K 1585/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; BEMFV § 3; BEMFV § 4; BEMFV § 5; FuAG § 18; BImSchG § 22; 26. BImSchV;

Standortbescheinigung; Mobilfunksendeanlage; Mobilfunkstrahlung; 5G

VG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 11 K 1585/21

DRsp Nr. 2021/11872

Standortbescheinigung; Mobilfunksendeanlage; Mobilfunkstrahlung; 5G

Im Hinblick auf den begrenzten Prüfungs- und Regelungsumfang einer Standortbescheinigung besteht nur für solche Personen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die mit Erfolg geltend machen können, dass durch die Standortbescheinigung möglicherweise der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ihrem Nachteil fehlerhaft ermittelt worden ist. Im Standortverfahren wird ausschließlich nachgeprüft, ob eine Funkanlage die Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb des kontrollierbaren Bereichs einhält. Eine darüberhinausgehende umfassende Analyse von Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkstrahlung im Einwirkungsbereich der Anlage oder eine Prüfung des § 22 BImSchG ist nicht vorgesehen. Denn diese abschließende Prüfung ist der Baurechtsbehörde vorbehalten.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; BEMFV § 3; BEMFV § 4; BEMFV § 5; FuAG § 18; BImSchG § 22; 26. BImSchV;

Gründe: