Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.11.2018 verpflichtet, der Klägerin die am 16.07.2018 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Automatentankstelle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. x, Gemarkung x, x Straße x, zu erteilen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Automatentankstelle.
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