BVerwG - Beschluss vom 24.02.2022
4 BN 49.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1024
ZfBR 2022, 475
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 20.1181

Städtebauliche Erforderlichkeit einer bauplanerischen Festsetzung; Begründung einer anfänglichen Funktionslosigkeit derselben Festsetzung durch entgegenstehende Nutzungsabsichten von Grundstückseigentümern als Vollzugshindernisse einer Festsetzung

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 4 BN 49.21

DRsp Nr. 2022/6606

Städtebauliche Erforderlichkeit einer bauplanerischen Festsetzung; Begründung einer anfänglichen Funktionslosigkeit derselben Festsetzung durch entgegenstehende Nutzungsabsichten von Grundstückseigentümern als Vollzugshindernisse einer Festsetzung

Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die sowohl zur Frage der Erforderlichkeit bauplanerischer Festsetzungen als auch zur Frage der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich jeweils auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.