OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2022
10 D 107/19.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Städtebauliche Erforderlichkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im gesamten Plangebiet; Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 10 D 107/19.NE

DRsp Nr. 2022/5733

Städtebauliche Erforderlichkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im gesamten Plangebiet; Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. "S. Straße" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.

Der Rat beschloss am 14. November 2017, den Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB erneut im Wege eines ergänzenden Verfahrens aufzustellen, nachdem der Senat den Vorgängerplan mit Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE - auf den Antrag des Betreibers eines im Plangebiet ansässigen Lebensmittel-Discountmarktes für unwirksam erklärt hatte.