OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2021
15 A 385/20
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7375/17

Städtebauliche Beurteilung der Notwendigkeit von Grünanlagen; Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 15 A 385/20

DRsp Nr. 2021/6696

Städtebauliche Beurteilung der Notwendigkeit von Grünanlagen; Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde

1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung.