OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2016 1 A 10530/15.OVG
Normen:
LBauO § 2 Abs. 2 S. 1; LBauO § 8 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 6; LBauO § 8 Abs. 8 S. 1-2; LBauO § 8 Abs. 9 S. 1 und S. 3; LBauO § 15 Abs. 1; LBauO § 81 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 690
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 827/14KO
Spielturm mit einer aus auf einem Balkengerüst verlegten Holzbrettern bestehenden Plattform als Gebäude; Verpflichtung zur Beseitigung eines an der Grenze errichteten Spielturms; Ausgehen von Wirkungen einer baulichen Anlage wie von oberirdischen Gebäuden bzgl. Beeinträchtigungen
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 1 A 10530/15.OVG
DRsp Nr. 2016/5517
Spielturm mit einer aus auf einem Balkengerüst verlegten Holzbrettern bestehenden Plattform als Gebäude; Verpflichtung zur Beseitigung eines an der Grenze errichteten Spielturms; Ausgehen von Wirkungen einer baulichen Anlage wie von oberirdischen Gebäuden bzgl. Beeinträchtigungen
Ein Spielturm mit einer Plattform, die aus auf einem Balkengerüst verlegten Holzbrettern besteht, die derart nebeneinander genagelt sind, dass jeweils ein Zwischenraum von ca. 0,5 cm verbleibt, ist kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO. Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO gehen von einer baulichen Anlage dann aus, wenn sie nach ihrer baulichen Ausführung oder ihrer Anordnung auf dem Grundstück geeignet ist, die Belichtung, die Besonnung oder die Belüftung oder den Brandschutz zu beinträchtigen. Der Brandschutz ist nach § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO gewährleistet, wenn bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Tenor
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