Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Schadensversicherer der U. Antennenservice GmbH aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Antennenkabels. Das Kabel der U. GmbH war in B. zwischen der F.-Straße und der A.-Straße aufgrund eines Gestattungsvertrages mit der Stadt B. in öffentlichem Grund verlegt. Es wurde beschädigt, als die Beklagte zu 1), ein Straßenbauunternehmen, unter Einsatz eines Baggers mit Stemmvorsatz Erdarbeiten ausführte. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).