BGH - Urteil vom 21.11.1995
VI ZR 31/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1996, 79
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 59
BauR 1996, 131
DB 1996, 829
DRsp I(138)765Nr. 3b
DRsp I(145)434c
MDR 1996, 150
NJW 1996, 387
VersR 1996, 117
WuM 1996, 150
ZfBR 1996, 85
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Sorgfaltspflichten eines Bauunternehmers vor der Durchführung von Baggerarbeiten

BGH, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 31/95

DRsp Nr. 1996/207

Sorgfaltspflichten eines Bauunternehmers vor der Durchführung von Baggerarbeiten

»Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und ggfls. dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Schadensversicherer der U. Antennenservice GmbH aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Antennenkabels. Das Kabel der U. GmbH war in B. zwischen der F.-Straße und der A.-Straße aufgrund eines Gestattungsvertrages mit der Stadt B. in öffentlichem Grund verlegt. Es wurde beschädigt, als die Beklagte zu 1), ein Straßenbauunternehmen, unter Einsatz eines Baggers mit Stemmvorsatz Erdarbeiten ausführte. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).