OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2006
VII-Verg 29/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ; HOAI § 15 ;

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung: Gegenstandswert und Rechtsanwaltsvergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 29/05

DRsp Nr. 2006/8445

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung: Gegenstandswert und Rechtsanwaltsvergütung

Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, § 50 Abs. 2 GKG).

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2 ; HOAI § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.