SchlHOLG - Beschluss vom 28.10.2021
54 Verg 5/21
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; VgV § 60;

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer VergabekammerVergabe von Verkehrsleistungen im SchienenpersonennahverkehrSubstantiierung der Darlegung einer RechtsverletzungBegriff der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 54 Verg 5/21

DRsp Nr. 2021/17065

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr Substantiierung der Darlegung einer Rechtsverletzung Begriff der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

Orientierungssätze: DB Regio AG erringt Teilerfolg - Land muss ein Vergabeverfahren im Schienenpersonennahverkehr fortführen

Tenor

1)

Die Entscheidung der Vergabekammer vom 1. April 2021 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit aufgehoben, als der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin betreffend das Los Nord (Los 1) zurückgewiesen worden ist.

Die Antragsgegner werden verpflichtet, das Vergabeverfahren für das Los Nord (Los 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen.

2)

Von der auf € 50.000,00 festgesetzten Verfahrensgebühr des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin 60 % und die Beigeladene zu 2) 20%.

Die Antragstellerin trägt 60 % der Auslagen der Antragsgegner in dem Verfahren vor der Vergabekammer. Die Antragsgegner einerseits und die Beigeladene zu 2) andererseits tragen als Gesamtschuldner 40 % der Auslagen der Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer selbst.

3)