OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2021
Verg 22/20
Normen:
VgV § 63 Abs. 1 S. 2;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerZurückweisung eines NachprüfungsantragesKein Kontrahierungszwang eines öffentlichen AuftraggebersAnspruch auf Fortsetzung eines Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen Verg 22/20

DRsp Nr. 2021/6802

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages Kein Kontrahierungszwang eines öffentlichen Auftraggebers Anspruch auf Fortsetzung eines Vergabeverfahrens

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 6. Mai 2020 (VK 1 - 30/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 35.000,00.

Normenkette:

VgV § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom 21. Januar 2020 den Abschluss eines Rahmenvertrags über die Durchführung einer individuellen Maßnahme zur Heranführung und Begleitung einer Umschulung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 81 bis 87 SGB III und § 16 Abs. 3a SGB II i.V.m. § 180 SGB III für 60 Teilnehmer in ... (Los 1) in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis 3. Januar 2023 im offenen Verfahren aus.