OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.05.2021
15 Verg 4/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 5/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerZurückversetzung eines VerfahrensRügen zum Ausschluss der Haftung für Mehrkosten ins Blaue hineinSubstantiierung von gerügten Vergabeverstößen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 15 Verg 4/21

DRsp Nr. 2022/14784

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Zurückversetzung eines Verfahrens Rügen zum Ausschluss der Haftung für Mehrkosten ins Blaue hinein Substantiierung von gerügten Vergabeverstößen

Bei der Rüge von Vergabeverstößen ist ein Mindestmaß an Substantiierung einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 12.03.2021, Az. 1 VK 5/21 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

3.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb die Werkplanung, den Bau, die Inbetriebnahme, den Probebetrieb und die Begleitung des Betriebs in den ersten Wochen nach Inbetriebnahme einer Bioabfallvergärungsanlage im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit aus.