OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2021
Verg 25/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 1; GWB § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 178

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVereinbarung über Softwareüberlassung und SoftwarekooperationZugriff auf SoftwarequellcodesEinhaltung des Besserstellungsverbots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen Verg 25/18

DRsp Nr. 2021/6027

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vereinbarung über Softwareüberlassung und Softwarekooperation Zugriff auf Softwarequellcodes Einhaltung des Besserstellungsverbots

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 20. März 2018 (VK K 66/17 - L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der beiden Verfahren nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB hat die Antragstellerin zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 1; GWB § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, die größte Stadt ..., betrieb ihre Feuerwehr- und Rettungsleitstelle ab dem Jahr 2006 mit dem Einsatzleitsystem "X." der T.. Im September 2015 kündigte T. an, die Software nicht mehr weiterzuentwickeln und zu pflegen. Die Antragsgegnerin konnte noch aushandeln, dass der bestehende Wartungs- und Supportvertrag für die Software bis zum 31. Dezember 2019 in reduziertem Umfang fortgeführt wird. Danach stellte T. seine Leistungen endgültig ein.

1. 2. 1. 2. 3.