OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2020
Verg 38/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 3; GWB § 182 Abs. 4 S. 4;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerOffene Ausschreibung eines Auftrages zur ArzneimittelrechnungsprüfungAbänderung einer KostengrundentscheidungNotwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen Verg 38/18

DRsp Nr. 2021/238

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Offene Ausschreibung eines Auftrages zur Arzneimittelrechnungsprüfung Abänderung einer Kostengrundentscheidung Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten

1. Die Notwendigkeit, in Vergabeverfahren einen Rechtsanwalt zuzuziehen, muss auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls beurteilt werden. 2. Entscheidend ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.05.2018 (VK 2 - 38/18) unter Ziffer 2. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und der erste Satz wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.