Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.05.2018 (VK 2 - 38/18) unter Ziffer 2. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und der erste Satz wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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