Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 20.01.2022 (VK2 - 135/21) in Bezug auf die Kostenentscheidung, Ziff. 2 des Tenors, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie der Kosten des Antrags nach § 176 trägt die Antragsgegnerin.
I.
Die Antragsgegnerin vergab im Jahr 2019 einen Rahmenvertrag an mehreren Unternehmen zur Lieferung von Startbahnkehrmaschinen unter anderem an die Antragstellerin und die Beigeladene (Rahmenkaufvertrag).
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