Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, wird zurückgewiesen.
2)Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 4 des Beschlusses der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig erklärt wird.
3)Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § Abs. 1 S. 3
Der Wert der Beschwerde wird auf 14.500 € festgesetzt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|