OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.08.2021
15 Verg 10/21
Normen:
GWB § 103 Abs. 6; VgV § 78 Abs. 2 S. 1; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 26/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEuropaweite Ausschreibung von Dienstleistungen für den Neubau einer Kindertageseinrichtung als nicht offenen Realisierungswettbewerb für ArchitektenEindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 15 Verg 10/21

DRsp Nr. 2022/14779

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Europaweite Ausschreibung von Dienstleistungen für den Neubau einer Kindertageseinrichtung als nicht offenen Realisierungswettbewerb für Architekten Eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien

Ein Auslober muss die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender, angemessener und qualitativer Kriterien auswählen; anderenfalls besteht Gefahr, dass ein Sieger eines vorangegangenen Planungswettbewerbs die von Beginn an festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt.

Tenor

1)

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, wird zurückgewiesen.

2)

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 4 des Beschlusses der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig erklärt wird.

3)

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § Abs. 1 S. 3 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.

4)

Der Wert der Beschwerde wird auf 14.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 103 Abs. 6; VgV § 78 Abs. 2 S. 1; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;