BayObLG - Beschluss vom 26.10.2021
Verg 4/21
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NZBau 2022, 61
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen SG

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEuropaweite Ausschreibung im Rahmen eines offenen Verfahrens zur Beschaffung eines LKWsRücknahme eines NachprüfungsantragsEntscheidung über die Kosten des Verfahrens vor einer Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen Verg 4/21

DRsp Nr. 2021/16811

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Europaweite Ausschreibung im Rahmen eines offenen Verfahrens zur Beschaffung eines LKWs Rücknahme eines Nachprüfungsantrags Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor einer Vergabekammer

Orientierungssätze: "Zu den Anforderungen an eine produktspezifische Ausschreibung":

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19. März 2021, Az. RMF-SG-21-3194-5-45, ist mit Ausnahme der Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

3.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners einschließlich der durch den Antrag nach § 173 GWB verursachten Kosten.

4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.