Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19. März 2021, Az. RMF-
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
3.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners einschließlich der durch den Antrag nach §
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
I.
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