OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2020
Verg 27/17
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerDirektvergabe von öffentlichen PersonenverkehrsdienstenRügeobliegenheit auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte DirektvergabenVerfristung einer RügeBegriff der unumstößlichen Abhilfeverweigerung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen Verg 27/17

DRsp Nr. 2020/9041

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten Rügeobliegenheit auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben Verfristung einer Rüge Begriff der unumstößlichen Abhilfeverweigerung

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 16. Mai 2017 (VK VOL 58/16) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 16. Dezember 2016 zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten jeweils selbst.

3.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

4.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 480.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

I.