OLG München - Beschluss vom 09.03.2020
Verg 27/19
Normen:
GWB § 102 Abs. 2 Nr. 1; SektVO § 13 Abs. 2 Nr. 1; SektVO § 51;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBetrieb von ElektrizitätsübertragungsnetzenEindeutige Beschreibung einer LeistungFeststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines AngebotsRechtliches Interesse für eine Feststellung

OLG München, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen Verg 27/19

DRsp Nr. 2020/8177

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Betrieb von Elektrizitätsübertragungsnetzen Eindeutige Beschreibung einer Leistung Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Angebots Rechtliches Interesse für eine Feststellung

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 15. November 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Der Nachprüfungsantrag wird verworfen, soweit er sich gegen die Antragsgegnerinnen zu 3. und zu 5. richtet.

2.

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Erstangebots der Antragstellerin rechtswidrig war.

3.

Die Antragsgegnerinnen zu 1., zu 2. und zu 4. werden verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor dem Ausschluss des Erstangebots der Antragstellerin zurückzuversetzen und bei erneuter Durchführung die Rechtsauffassung des Vergabesenats zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerinnen zu 1., zu 2. und zu 4. haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vergabekammer je zu einem Drittel zu tragen.

III. IV.