OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2021
Verg 23/20
Normen:
VgV § 63 Abs. 2 S. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBetrieb außerschulischer BildungseinrichtungenVerschlechterung von ZuschlagschancenMangelhafte DokumentationAufhebung eines Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen Verg 23/20

DRsp Nr. 2021/11850

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Betrieb außerschulischer Bildungseinrichtungen Verschlechterung von Zuschlagschancen Mangelhafte Dokumentation Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Mai 2020 (VK 2 - 31/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 80.000,00.

Normenkette:

VgV § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom 14. Januar 2020 den Abschluss eines Rahmenvertrags über die Durchführung der Maßnahmekombination "Individuelles Förderzentrum" nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III im offenen Verfahren aus. Gegenstand des Rahmenvertrags war die Konzeption und Durchführung von Arbeitsvermittlungsmaßnahmen für insgesamt 44 Teilnehmer in den Städte L. (Los 1) und O. (Los 2) in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis 3. November 2021.