OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.2021
Verg 1/21
Normen:
VgV § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 - 5/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für die Verwertung von Altpapier, PPK- und VerkaufsverpackungenOrdnungsgemäße Schätzung eines Auftragswerts in Bezug auf einen Schwellenwert

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen Verg 1/21

DRsp Nr. 2022/13312

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für die Verwertung von Altpapier, PPK- und Verkaufsverpackungen Ordnungsgemäße Schätzung eines Auftragswerts in Bezug auf einen Schwellenwert

Tenor

Die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30. April 2021 - VK 2 - 5/21 - gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin - haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.722,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 20. Oktober 2020 die Verwertung von Altpapier, PPK- und Verkaufsverpackungen - lose Ware - vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 im Wege einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 VOL/A aus. Eine EU-weite Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte nicht.

1. 2.