OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2021
Verg 34/20
Normen:
GWB § 127 Abs. 5; VgV § 58 Abs. 3 S. 1; VgV § 8;
Vorinstanzen:
VK Münster, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2- VK 13/20

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeschaffung von Planungsleistungen für die Erweiterung und Umplanung einer Deponie der Deponieklasse IIBewertung der Qualifikation von Teammitgliedern nicht anhand der in Vergabeunterlagen benannten ergänzenden UnterlagenVergaberechtswidrigkeit der qualitativen Wertung eines LeistungskonzeptsUnzureichende Dokumentierung einer qualitativen Bewertung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen Verg 34/20

DRsp Nr. 2022/5187

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beschaffung von Planungsleistungen für die Erweiterung und Umplanung einer Deponie der Deponieklasse II Bewertung der Qualifikation von Teammitgliedern nicht anhand der in Vergabeunterlagen benannten ergänzenden Unterlagen Vergaberechtswidrigkeit der qualitativen Wertung eines Leistungskonzepts Unzureichende Dokumentierung einer qualitativen Bewertung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Münster vom 24. Juli 2020, Az. VK 2- VK 13/20, aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb "Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen" (2019/S 202-491606) in den Stand vor Aufforderung der im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bieter zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner, wobei sich der Kostenanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf 50 % reduziert. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 50 %.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.