OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2020
Verg 10/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; VO (EG) 1370/2007 Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen Verg 10/18

DRsp Nr. 2020/16980

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsleistungen

Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 ist auf Direktvergaben über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar; diese sind vielmehr öffentliche Dienstleistungsaufträge, für die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 gilt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 18.01.2018 (VK K 51/17 - L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die dem Antragsgegner in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Die Hilfsanträge der Antragstellerin und ihr Akteneinsichtsantrag werden zurückgewiesen.

Den Verfahrensbeteiligten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen Angaben zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu machen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; VO (EG) 1370/2007 Art. 5 Abs. 1 S. 2;