OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2021
13 Verg 1/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 686
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-52/2020

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung von Postdienstleistungen im offenen Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 13 Verg 1/21

DRsp Nr. 2021/13043

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung von Postdienstleistungen im offenen Verfahren

Zu den Anforderungen an das Zuschlagskriterium "Qualitätskonzept".

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 20. Januar 2021 - VgK-52/2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerinnen.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerinnen schrieben mit EU-Bekanntmachung vom 24. November 2020 Postdienstleistungen im offenen Verfahren aus. Leistungsinhalt ist die Abholung, ggf. Konsolidierung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen der A.-K. GmbH und der S. A. -K.GmbH.

Nach der Bekanntmachung Ziffer II.2.5) ist bei allen Losen "der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt". In den Verfahrensbedingungen werden in der Anlage A02 die Zuschlagskriterien wie folgt erläutert:

"Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 127 GWB wird der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien heranziehen:

Kriterium/Unterkriterium Maximal erreichbare Punktzahl