OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2022
Verg 36/21
Normen:
GWB § 124 Abs. 1 Nr. 3;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Sturmgewehren betreffendAusschluss von der Teilnahme an einem VergabeverfahrenNachweislich begangene schwere berufliche VerfehlungVerletzung eines Patents

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen Verg 36/21

DRsp Nr. 2022/14108

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Sturmgewehren betreffend Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren Nachweislich begangene schwere berufliche Verfehlung Verletzung eines Patents

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Juni 2021 (VK 1 - 34/21) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 124 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 21. April 2017 ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb betreffend einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Sturmgewehren nebst Zubehör EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2017/S 078-151422). Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen, wobei sich die Antragsgegnerin die Festlegung weiterer Kriterien vorbehielt (Ziffer IV.2.1. der Bekanntmachung).

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