Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch unter Ziffer 5 des Tenors des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten, die diese selbst trägt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.587,55 € festgesetzt.
I.
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