BayObLG - Beschluss vom 09.04.2021
Verg 3/21
Normen:
GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAntrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über eine sofortige BeschwerdeVoraussetzung einer Aufgreifschwelle

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen Verg 3/21

DRsp Nr. 2021/13932

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde Voraussetzung einer Aufgreifschwelle

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10. Februar 2021, Az. 3194.Z3-3_01-20-39, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 30. April 2021 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.

III.

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, sich bis zum 30. April 2021 zum Wert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags über die Durchführung von Objektschutz-, Revier-, Alarm- und Interventionsdiensten im Dienstgebäude des Sozialbürgerhauses und des Stadtjugendamts in München, WernerSchlierf-Straße 9. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsvertrag im Wege eines Offenen Verfahrens europaweit nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (Suppl. ABl 2020/S 057-137160) bekannt gemacht.

I. II. III. IV. V. VI. I. II.