LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2016
15 Sa 2258/15
Normen:
BGB § 138; BGB § 611; BGB § 612; SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1672/14

Sittenwidrigkeit eines HungerlohnsBestimmung der üblichen Vergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 2258/15

DRsp Nr. 2017/3181

Sittenwidrigkeit eines HungerlohnsBestimmung der üblichen Vergütung

1. Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. 2. Ein vereinbarter Stundenlohn von 3,40 € brutto ist 2011 - 2014 ein Hungerlohn und damit sittenwidrig. 3. Die übliche Vergütung kann auf Basis der Angaben des Statistischen Bundesamtes und/oder des jeweiligen Statistischen Landesamtes zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen bestimmt werden. Fehlen entsprechende Zahlen, sind auch Schätzungen möglich, § 287 Abs. 2 ZPO.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2015 - 5 Ca 1672/14 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.744,18 € (fünftausendsiebenhundertvierundvierzig 18/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz haben der Kläger zu 41% und der Beklagte zu 59 % zu tragen; die Berufungskosten hat ausschließlich der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 611; BGB § 612; SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand:

Das klagende Jobcenter macht aus übergegangenem Recht Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf übliche Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 gegen den beklagten Arbeitgeber geltend.