OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2013
13 U 73/11
Normen:
BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 284/10

Sittenwidrigkeit einer Bierbezugsverpflichtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen 13 U 73/11

DRsp Nr. 2013/18293

Sittenwidrigkeit einer Bierbezugsverpflichtung

Die Eingehung einer Bierbezugsverpflichtung bis zur Gesamtabnahme von 1.000 Hektolitern für die Dauer von fünf Jahren als Gegenleistung für die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 50.000 EUR sowie kostenfrei zur Verfügung gestelltes Inventar stellt sich nicht als sittenwidrig i.S. von § 138 Abs. 1 BGB dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,

1.) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.03.2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen,

2.) den Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges auf 15.763,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 138;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten ist zwar zulässig.

Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und in zulässiger Weise auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.763,00 € nebst Zinsen beschränkt worden.

In der Sache selbst verspricht die Berufung jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beklagten auf der Basis des - nach teilweiser Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 17.12.2010 und 2.03.2011 (vgl. Blatt 39, 45 und 50 d. A.) - zuletzt gestellten Antrages der Klägerin zur Zahlung von 15.763,00 € nebst Zinsen verurteilt hat.