Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,
1.) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.03.2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen,
2.) den Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges auf 15.763,00 € festzusetzen.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zwar zulässig.
Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und in zulässiger Weise auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.763,00 € nebst Zinsen beschränkt worden.
In der Sache selbst verspricht die Berufung jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beklagten auf der Basis des - nach teilweiser Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 17.12.2010 und 2.03.2011 (vgl. Blatt 39, 45 und 50 d. A.) - zuletzt gestellten Antrages der Klägerin zur Zahlung von 15.763,00 € nebst Zinsen verurteilt hat.
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