OLG Dresden - Urteil vom 28.02.2002
4 U 2123/01
Normen:
BGB § 648a ; VOB/B § 17 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1274
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 6717/97

Sicherheitsleistung des Bestellers; Austauschrecht des Auftragnehmers; Vorleistungspflicht

OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 4 U 2123/01

DRsp Nr. 2002/10660

Sicherheitsleistung des Bestellers; Austauschrecht des Auftragnehmers; Vorleistungspflicht

»1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme des Werkes vom Besteller Sicherheit gemäß BGB § 648a Abs. 1 verlangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 1999 - 2 U 801/99 - BauR 1999, 1314; OLG Dresden Urteil vom 10.05.2000 - 18 U 3379/99). 2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, hat er wegen bestehender Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag (anders als der 2. Senat auf der einen und der 18. Senat auf der anderen Seite.). 3. Haben die Parteien vereinbart, dass der Werkunternehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen darf, VOB/B § 17, kann der Werkunternehmer vom Besteller Zahlung des Sicherungseinbehalts Zug-um-Zug gegen Gewährung der Bürgschaft verlangen, ohne die Bürgschaft diesem vorher ausgehändigt zu haben.«

Normenkette:

BGB § 648a ; VOB/B § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn.