Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.160,05 € festgesetzt.
1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 1. April 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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