BGH - Beschluss vom 27.04.2021
VIII ZR 316/19
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 122/13
OLG Brandenburg, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 10/15

Sekundäre Darlegungslast im Rahmen des Möglichen; Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 316/19

DRsp Nr. 2021/8622

Sekundäre Darlegungslast im Rahmen des Möglichen; Zurückweisung der Revision

Zwar besteht die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Möglichen. Jedoch obliegt es der betroffenen Partei, auch zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, um ihrer sekundären Darlegungslast genügen zu können.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 9.160,05 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 1. April 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.