OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.04.2022
2 M 19/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 270/21

Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück; Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 2 M 19/22

DRsp Nr. 2022/7669

Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück; Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens

Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht in der Regel nicht. Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße 91 in A-Stadt, Gemarkung (D.), Flur A, Flurstück 38. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus nebst ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Rückseitig sind Nebengebäude vorhanden. Das Wohnhaus ist straßenbegleitend angeordnet und grenzt mit der östlichen Giebelseite an das Baugrundstück.