I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Begutachtung eines Gebäudes durch den Gutachterausschuss in Anspruch.
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