OLG Naumburg - Urteil vom 22.01.2004
4 U 133/03
Normen:
BauGB § 193 ; BauGB § 194 ; BauGB § 199 ; WertV § 3 Abs. 2 ; WertV § 5 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 316
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3049/02

Schuldhafte Amtspflichtverletzung des Gutachterausschusses bei Nichtberücksichtigung von Schädlingsbefall im Rahmen der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB

OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 133/03

DRsp Nr. 2004/6719

Schuldhafte Amtspflichtverletzung des Gutachterausschusses bei Nichtberücksichtigung von Schädlingsbefall im Rahmen der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB

»Im Rahmen der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB hat der Gutachterausschuss jedenfalls nicht unerhebliche Baumängel und Gebäudeschäden in die Beurteilung einfließen zu lassen (§§ 3 Abs. . 2, 5 Abs. 5 S. 2 WertV). Übersieht er bei der Begutachtung den vorhandenen Schädlingsbefall (hier: Hausbockkäferbefall im Dachstuhl), weil er elementare und einfache Prüfungsmaßnahmen unterlassen und nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat, liegt eine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht vor.«

Normenkette:

BauGB § 193 ; BauGB § 194 ; BauGB § 199 ; WertV § 3 Abs. 2 ; WertV § 5 Abs. 5 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Begutachtung eines Gebäudes durch den Gutachterausschuss in Anspruch.