OLG Stuttgart - Urteil vom 13.02.2006
5 U 136/05
Normen:
BGB § 426 ; BGB §§ 631 ff ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1772
NZBau 2006, 446
OLGReport-Stuttgart 2006, 463
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 181/04

Schriftliche Planung für Teil-Abbrucharbeiten - Überwachung durch den objektüberwachenden Architekten - Haftung des überwachenden Architekten bei schwerwiegenden Aufsichtsfehlern

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 5 U 136/05

DRsp Nr. 2006/8390

Schriftliche Planung für Teil-Abbrucharbeiten - Überwachung durch den objektüberwachenden Architekten - Haftung des überwachenden Architekten bei schwerwiegenden Aufsichtsfehlern

»1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen. 2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen. 3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulasung der Revision läuft noch.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB §§ 631 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.