OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2000
23 U 204/95
Normen:
HOAI § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/95

Schriftform eines Architektenvertrages hinsichtlich Umbauzuschlag und Nebenkostenpauschale

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 23 U 204/95

DRsp Nr. 2001/9296

Schriftform eines Architektenvertrages hinsichtlich Umbauzuschlag und Nebenkostenpauschale

Sind einem öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Angebots die Honorarvorstellungen eines Architekten bekannt und nimmt er diese an, so kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, daß es hinsichtlich eines im Angebot enthaltenen Umbauzuschlages und einer Nebenkostenpauschale an den Anforderungen an die Schriftform fehle. Die Berufung auf die fehlende Schriftform ist in diesem Fall treuwidrig.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand: