Schriftform eines Architektenvertrages hinsichtlich Umbauzuschlag und Nebenkostenpauschale
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 23 U 204/95
DRsp Nr. 2001/9296
Schriftform eines Architektenvertrages hinsichtlich Umbauzuschlag und Nebenkostenpauschale
Sind einem öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Angebots die Honorarvorstellungen eines Architekten bekannt und nimmt er diese an, so kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, daß es hinsichtlich eines im Angebot enthaltenen Umbauzuschlages und einer Nebenkostenpauschale an den Anforderungen an die Schriftform fehle. Die Berufung auf die fehlende Schriftform ist in diesem Fall treuwidrig.