SchlHOLG - 31.05.1988 (5 U 158/86) - DRsp Nr. 1998/2702
SchlHOLG, vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 5 U 158/86
DRsp Nr. 1998/2702
Die Ermittlung von Bodenkennwerten sowie sonstige Baugrunduntersuchungen sind - sofern nichts anderes vereinbart ist - Sache des Auftraggebers. Stellt dieser zwar nicht die Bodenkennwerte, aber in anderer Weise die Grundlagen der Bodenverhältnisse zur Verfügung, so hat der Auftragnehmer nur eine Unstimmigkeitsprüfung nach § 3 Nr. 3 VOB/B, nicht aber eigene Bodenuntersuchungen durchzuführen.