Der Kläger war von Mai 1983 bis Januar 1986 Pächter einer Fischzuchtanlage. Er nimmt die Beklagten, eine Landwirtin und deren Gelegenheitsgehilfen, für ein im März 1984 durch Gülleausbringung verursachtes Fischsterben auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 130.015,26 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 119.648,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu ersetzenden Schadensbetrag auf 34.042,84 DM nebst Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen begehren, verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
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