BGH - Urteil vom 26.05.1988
III ZR 42/87
Normen:
BGB § 254, § 823 ; WasserhaushaltsG § 22;
Fundstellen:
BB 1988, 2278
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Kausalität 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Wiederbeschaffung 1
DRsp I(123)323d-f
MDR 1989, 45
NJW 1989, 290
RdL 1988, 287
VersR 1988, 1178
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

BGH, Urteil vom 26.05.1988 - Aktenzeichen III ZR 42/87

DRsp Nr. 1992/2456

Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

»Zur Frage, inwieweit der durch unerlaubte Handlung Geschädigte (hier: der von einem Fischsterben nach Gewässerverunreinigung betroffene Forellenzüchter) verpflichtet ist, den Schaden alsbald, notfalls unter Aufnahme eines Kredits, zu beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 254, § 823 ; WasserhaushaltsG § 22;

Tatbestand:

Der Kläger war von Mai 1983 bis Januar 1986 Pächter einer Fischzuchtanlage. Er nimmt die Beklagten, eine Landwirtin und deren Gelegenheitsgehilfen, für ein im März 1984 durch Gülleausbringung verursachtes Fischsterben auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 130.015,26 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 119.648,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu ersetzenden Schadensbetrag auf 34.042,84 DM nebst Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen begehren, verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.