OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.03.2000
19 U 231/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 663
VersR 2001, 385
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/97

Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im Bereich der Hausentwässerung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 231/98

DRsp Nr. 2001/9868

Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im Bereich der Hausentwässerung

Einen als Subunternehmer für eine Gemeinde tätigen Bauunternehmer trifft ebenso wie die Gemeinde keine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Rückstauschäden durch Undichtigkeiten im Bereich der Hausentwässerung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen.

Die Klägerin betreibt ein Kleiderhaus, für das sie Geschäftsräume in W. M.2, im Erd- und Untergeschoss gemietet hat. Die Beklagte führte als Subunternehmerin Kanalarbeiten durch, die die Stadt W. bei der Fa. H. S. GmbH, E in Auftrag gegeben hatte. Im Kreuzungsbereich L Straße / M sollten die Abflussbedingungen der Abwasserentsorgung von Schacht 242 a zu Schacht 242 verbessert werden (dazu Skizze, S. 8 des Gutachtens Dipl.-Ing. ETH K. vom 20.01.1997; LG Freiburg 1 OH 7/95). Am 08.05.1995 brachte die Beklagte in der Hauptleitung vor dem Schacht 242 eine Absperrblase aus aufblasbarem Hartgummi an, um ihren Arbeitsbereich vom Zufluss von Abwasser freizuhalten, das sie aus einem Schacht abpumpte und über Schläuche an anderer Stelle wieder in die Kanalisation leitete.