Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen.
Die Klägerin betreibt ein Kleiderhaus, für das sie Geschäftsräume in W. M.2, im Erd- und Untergeschoss gemietet hat. Die Beklagte führte als Subunternehmerin Kanalarbeiten durch, die die Stadt W. bei der Fa. H. S. GmbH, E in Auftrag gegeben hatte. Im Kreuzungsbereich L Straße / M sollten die Abflussbedingungen der Abwasserentsorgung von Schacht 242 a zu Schacht 242 verbessert werden (dazu Skizze, S. 8 des Gutachtens Dipl.-Ing. ETH K. vom 20.01.1997; LG Freiburg 1 OH 7/95). Am 08.05.1995 brachte die Beklagte in der Hauptleitung vor dem Schacht 242 eine Absperrblase aus aufblasbarem Hartgummi an, um ihren Arbeitsbereich vom Zufluss von Abwasser freizuhalten, das sie aus einem Schacht abpumpte und über Schläuche an anderer Stelle wieder in die Kanalisation leitete.
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