OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1999
12 U 92/99
Normen:
AHB § 5 Nr. 7; BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO §§ 66, 70, 101, 781 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1363
BauR 2000, 1379
BauR 2000, 757

Schadensersatzpflicht des Architekten; Zulässigkeit des Beitritts nach Streitverkündung

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 12 U 92/99

DRsp Nr. 2000/5410

Schadensersatzpflicht des Architekten; Zulässigkeit des Beitritts nach Streitverkündung

1. Ein Architekt muß die Arbeiten der an der Baustelle tätigen Unternehmer und Handwerker gezielt überwachen, um zu erreichen, daß das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. 2. Erkennt die Haftpflichtversicherung des Architekten die Haftung teilweise an und reguliert sie den Schaden in diesem Umfang, so liegt hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das den Architekten bindet. 3. Der der Gegenseite beitretende Streithelfer muß ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben, der er beitritt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine Privat- oder öffentlich/rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das Kosteninteresse reicht hierfür nicht aus.

Normenkette: