OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.10.2019
19 U 86/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 193/17

Schadensersatzansprüche gegen einen ArchitektenReichweite eines VollstreckungstitelsErneuter (Feststellungs-)Prozess nach einem Feststellungsurteil

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2019 - Aktenzeichen 19 U 86/19

DRsp Nr. 2022/12419

Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten Reichweite eines Vollstreckungstitels Erneuter (Feststellungs-)Prozess nach einem Feststellungsurteil

Der Streit über die Reichweite eines Vollstreckungstitels kann auch dann in einem neuen (Feststellungs-) Prozess geführt werden, wenn das erste Verfahren mit einem Feststellungsurteil abgeschlossen worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2019, 21 O 193/17, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstückes .... der Gemarkung F., ..., befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. IV. V.