OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.2023
6 U 204/22 Kart
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 33a; AEUV Art. 102;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 130/20

Schadensersatzanspruch des Betreibers eines Mobilfunknetzwerks gegen eine Patentverwertungsgesellschaft wegen angeblicher kartellrechtswidriger Diskriminierung; Begründen einer kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkung durch Lizenzvertrag; Pflicht der Verfolgung von Patentverletzungen gegenüber Dritten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 6 U 204/22 Kart

DRsp Nr. 2024/7484

Schadensersatzanspruch des Betreibers eines Mobilfunknetzwerks gegen eine Patentverwertungsgesellschaft wegen angeblicher kartellrechtswidriger Diskriminierung; Begründen einer kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkung durch Lizenzvertrag; Pflicht der Verfolgung von Patentverletzungen gegenüber Dritten

Die einseitige Durchsetzung eines standard-essentiellen Patents kann ggf. eine Diskriminierung von Handelspartnern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen darstellen. Eine solche nachfolgende Diskriminierung kann sich als rechtswidrig darstellen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach sich ziehen, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der wirksam geschlossenen Lizenzvereinbarung. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann einen Missbrauch nach der Generalklausel des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB bzw. Art. 102 S. 1 AEUV darstellen. Insbesondere durch das Abfinden mit Geschäftsbedingungen als Folge von Lock-in-Effekten oder sozialer Angewiesenheit auf den Vertragsschluss kann die Legitimationsmacht des formalen Konsenses entwertet und der missbräuchliche Charakter begründet als auch die normative Kausalität der Marktbeherrschung für die Ausnutzung begründet werden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2022 - 2 O 130/20 - wird zurückgewiesen.