Die beklagte Gemeinde vergab 1980 und 1981 Kanalisationsarbeiten für ein Neubaugebiet. Während die Arbeiten für Los 1 der Klägerin zu 1 allein übertragen wurden, beauftragte die Beklagte - unter Einbeziehung der VOB/B - mit den Arbeiten für Los 2 die beiden Klägerinnen, die eine ARGE bildeten.
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerinnen für in der Kalkulation nicht berücksichtigte Wasserhaltungsarbeiten hinsichtlich des Loses 2 eine zusätzliche Vergütung von insgesamt 485.052,27 DM (456.438,93 DM für die Wasserhaltung selbst und 28.613,34 DM für Baustelleneinrichtung) fordern können.
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