OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2022
11 U 184/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 33
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 292/20

Schadensersatz wegen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtParken auf einem erkennbar unbefestigten Trennstreifen zwischen einer Fahrbahn und einem Seitenweg

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 11 U 184/21

DRsp Nr. 2022/14775

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Parken auf einem erkennbar unbefestigten Trennstreifen zwischen einer Fahrbahn und einem Seitenweg

Ein erkennbar unbefestigter Trennstreifen zwischen einer Fahrbahn und einem Seitenweg dient regelmäßig nicht dem Verkehr und muss nicht frei von Hindernissen wie z. B. einem Baumstumpf sein, so dass er von Fahrzeugen gefahrlos zum Parken genutzt werden kann.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2021 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (04 O 292/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.