OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2006
I-23 U 39/06
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 4 ; VOB/B § 13 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2 ; AGBG §§ 9 ff ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 204 Abs. 2 n.F. ; BGB § 278 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1254
OLGReport-Düsseldorf 2007, 206
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen nach VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen I-23 U 39/06

DRsp Nr. 2007/2414

Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen nach VOB/B

1. Die Verwendung anderer Baumaterialien als die vereinbarten stellt einen wesentlichen Mangel dar. Das gilt nur dann nicht, wenn im Hinblick auf das Leistungsziel und die berechtigten Interessen des Auftraggebers an der vereinbarten Ausführung nur unwesentliche Unterschiede auftreten. 2. Die individualvertragliche Abweichung von einzelnen Regelungen der VOB/B hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kernbereich der VOB/B betroffen ist, zur Folge, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und ihre einzelnen Bestimmungen einer Inhaltskontrolle unterliegen. 3. Die Inbetriebnahme der Anlage ist dann keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Arbeiten noch nicht fertiggestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Aucn steht ein erklärter anderslautender Wille des Auftraggebers einer konkludenten Abnahme in jedem Fall entgegen.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 4 ; VOB/B § 13 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2 ; AGBG §§ 9 ff ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 204 Abs. 2 n.F. ; BGB § 278 ; BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.