I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.12.2019 - Az.
zurückgewiesen.
II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 45.475,26 EUR festgesetzt.
I.
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