BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 222/21
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 18/19
KG, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5/20

Schadenersatzleistung im Hinblick auf den Einbau einer Manipulationssoftware zur Steuerung des Abgasrückführungssystems in einem PKW; Beurteilung des Vorliegens einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 222/21

DRsp Nr. 2022/5451

Schadenersatzleistung im Hinblick auf den Einbau einer Manipulationssoftware zur Steuerung des Abgasrückführungssystems in einem PKW; Beurteilung des Vorliegens einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung

1. Sofern - wie hier - die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen, ist geklärt, dass der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein.